Sehr interessant dieses Thema,
ach ja, hallo in die Runde.
Ich möchte einmal einen komplett anderen Aspekt aufweisen, dann nämlich wird ein Schuh daraus:
1. Laut MA gehört(e) das KFZ seiner Mutter, diesen Wagen hat er dann durch München gefahren.
Das KFZ war in Österreich, dem Wohnsitz seiner Mutter, angemeldet. Eine Steuerhinterziehung durch MA kann demnach nicht vorgelegen haben, denn diese wäre dann durch die Mutter geschehen und sie müsste rechtlich verfolgt werden.
2. Sollte die Justiz unterstellen, dass das Fahrzeug nur zum Schein auf die Mutter gemeldet sein und seinen Standort in Deutschland hätte, dann würde folgender Paragraf ziehen:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV:
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
Zum besseren Verständnis:
Der Begriff "vorübergehend" ist in § 20 Abs. 6 FZV definiert:
Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.
Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958)
"Vorübergehender Verkehr" ist dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeugführer mit seinem ausländischen Fahrzeug im Transit durch Deutschland fährt oder sich kurzfristig zum Zwecke eines Messebesuches, Besuch einer Veranstaltung hier aufhält oder aus beruflichen, privaten oder sonstigen Gründen in Deutschland unterwegs ist.
Seit der Einführung der FZV hat die in § 20 Abs. 6 FZV normierte Jahresfrist für einen vorübergehenden Aufenthalt praktisch keine große Bedeutung mehr. Denn eine weitere Voraussetzung für den vorübergehenden Verkehr ist nun, dass für das betreffende ausländische Fahrzeug im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. (Kommentar Lütkes/Ferner/Kramer zu § 1 IntKfzVO, Rd-Nr. 9 bzw. § 20 FZV)
Nun sollten wir uns über die Konsequenzen Gedanken machen.
Sollte tatsächlich die Mutter Halterin sein, so müsste sie, wie unter 1 geschrieben, die Strafe erhalten. Sollte jedoch Tatverdacht bestehen, dass dieses KFZ zum Großteil durch MA genutzt werden, dann hätte sich MA der Vorteilsnahme und ggf. der Anstiftung strafbar gemacht, aber 40 Tagessätze Strafe mag Wunschdenken sein.
Ich denke einmal, hier wird eine Sache unnütz hochgespielt. Sollte MA tatsächlich die gesamte Werderzeit dieses KFZ genutzt haben, dann sieht die Welt schon wieder ganz anders aus und man sollte einmal mit seinem Steuerberater sprechen ob er davon Kenntnis hatte.
Mir persönlich ist dieses "Vergehen" bzgl. MA eigentlich vollkommen schnurz, sein Privatvergnügen; was mir nicht schnurz war/ist, sind Auftritte wie die Nachtfahrt und "ich kann dein Leben kaufen", dass wäre aber ein neues Thema und dafür wurde MA ausreichend sanktioniert. Jetzt gilt: Alles auf null und sportlich Leistung erbringen, diese Berichterstattung ist privat.