Im § 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) ist die Rede von Gefahrenabwehr. § 2 erläutert dir die
einzelnen Gefahrenstufen, welche herangezogen werden, um Maßnahmen treffen zu können.
Du machst daraus ein objektive Gefahrensituation.
Beachte § 2, Ziffer 6 abstrakte Gefahr
- 6.
abstrakte Gefahr;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;
Natürlich muss diese abstrakte Gefahr objektiv betrachtet werden. Diesen Punkt wird der EL oder Ordnungsbehörde erklären müssen.
Du und andere User haben aber so gar nichts in der Hand, zumindest nicht, solange die Begründungen nicht herausgestellt wurden.
Mag ja sein, dass man im Nachgang hier einer Fehleinschätzung unterlag, aber berechtigt mit den entsprechenden Begründungen
sind die Behörden allemal, .... meine Rede.
Der Rest ist wieder nur Spekulatius rauf und runter.
Ja und zum wiederholten Male, ich hoffe auch auf eine minutiöse Aufklärung der Ereignisse, bin aber frei von herausstellender Wertung
ohne Hintergründe zu kennen.