Schuster bleib bei deinen Leisten.
Etwas herausgelesen und völlig wirr zusammengesetzt. Überlasse es einfach den Leuten die es gelernt haben Gesetze, Verordnungen
richtig zu lesen mit samt den dazugehörigen Auslegungen/Definitionen.
Kleines Beispiel:
Weil du und andere User nichts in der Hand haben, schließt du daraus, dass demzufolge die Polizei auch nichts in der Hand hatte.
D. h. du unterstellst Polizei-/Ordnungsbehörde ohne Hintergrund einen solchen Einsatz abzuwickeln.
Ich denke schon das die Polizei mit entsprechenden Erkenntnissen und Hintergründen aufwarten kann.
Die Zukunft wird zeigen, ob die Maßnahme vor den dann geschilderten Erkenntnissen und der daraus resultierenden Gefahrenbewertung
auch einer Rechtmäßigkeit standhält.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Gefahrenprognose
Für die Rechtmäßigkeit der Gefahrenprognose ist der Zeitpunkt des Einsatzes der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung maßgeblich. Es gilt also eine ex-ante-Betrachtung. Liegt aus der Sicht eines fähigen, sachkundigen und besonnenen Beamten der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung zum Zeitpunkt des Einsatzes eine Gefahr vor, ist diese Annahme dem weiteren Handeln zugrundezulegen. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass in Wirklichkeit keine Gefahr vorlag, handelt es sich um eine sog. Anscheinsgefahr. Eine Anscheinsgefahr ist eine Gefahr, zu deren Abwehr die Polizei und die Ordnungsverwaltung auf der Grundlage einschlägiger gefahrenabwehrrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen tätig werden können.
Zitat aus:
Polizei-/ Ordnungsrecht - Gefahr - Jura online lernen (juracademy.de)
Nachfolgende eingeführte Kopien tragen nichts zur konkreten Diskussion bei und stellen nicht heraus.
Dort steht auch was zur abstrakten Gefahr. Zum Beispiel, wenn ein Baum auf die Bundesstraße zu stürzen droht… Für folgende Tatbestände ist die abstrakte Gefahr die Grundlage der Bestimmung:
Etwas herausgelesen und völlig wirr zusammengesetzt. Überlasse es einfach den Leuten die es gelernt haben Gesetze, Verordnungen
richtig zu lesen mit samt den dazugehörigen Auslegungen/Definitionen.
Kleines Beispiel:
Weil du und andere User nichts in der Hand haben, schließt du daraus, dass demzufolge die Polizei auch nichts in der Hand hatte.
D. h. du unterstellst Polizei-/Ordnungsbehörde ohne Hintergrund einen solchen Einsatz abzuwickeln.

Ich denke schon das die Polizei mit entsprechenden Erkenntnissen und Hintergründen aufwarten kann.
Die Zukunft wird zeigen, ob die Maßnahme vor den dann geschilderten Erkenntnissen und der daraus resultierenden Gefahrenbewertung
auch einer Rechtmäßigkeit standhält.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Gefahrenprognose
Für die Rechtmäßigkeit der Gefahrenprognose ist der Zeitpunkt des Einsatzes der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung maßgeblich. Es gilt also eine ex-ante-Betrachtung. Liegt aus der Sicht eines fähigen, sachkundigen und besonnenen Beamten der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung zum Zeitpunkt des Einsatzes eine Gefahr vor, ist diese Annahme dem weiteren Handeln zugrundezulegen. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass in Wirklichkeit keine Gefahr vorlag, handelt es sich um eine sog. Anscheinsgefahr. Eine Anscheinsgefahr ist eine Gefahr, zu deren Abwehr die Polizei und die Ordnungsverwaltung auf der Grundlage einschlägiger gefahrenabwehrrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen tätig werden können.
Zitat aus:
Polizei-/ Ordnungsrecht - Gefahr - Jura online lernen (juracademy.de)
Nachfolgende eingeführte Kopien tragen nichts zur konkreten Diskussion bei und stellen nicht heraus.
Dort steht auch was zur abstrakten Gefahr. Zum Beispiel, wenn ein Baum auf die Bundesstraße zu stürzen droht… Für folgende Tatbestände ist die abstrakte Gefahr die Grundlage der Bestimmung:
- § 231: Beteiligung an einer Schlägerei
- § 306a: schwere Brandstiftung
- § 316: Trunkenheit im Verkehr
- § 326: unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 315: gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
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