Wie in
diesem Thread geschrieben, sieht die Vorschrift eigentlich nur in Ausnahmefällen die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende vor. Warum das in der Praxis zur Regel geworden ist, ist auch mir ein Rätsel. Vermutlich denkt man, dass man diesen Leuten noch ein Chance geben sollte und ihnen nicht mit deutlich längerer Haftstrafe die Resozialisierung erschweren sollte. Allerdings sind das ja auch keine kleinen Diebstähle, sondern blinde Gewalt. Alleine zur Abschreckung (des Täters selbst und künftigen Tätern) wäre aber eine höhere Strafe sinnvoll. Das wäre alleine durch Anwendung des Erwachsenenstrafrechts schon gegeben (dann wären das sicher jetzt 7-8 Jahre).
Das ist ganz einfach. Es gibt mehrere Gründe.
Der erste ist die Bequemlichkeit der Richter und der Politiker.
Sind "Reiferückstände nicht auszuschließen", dann muss Jugendrecht zur Anwendung kommen.
Da sich immer irgend ein mehr oder weniger beknackter Sozialpädagoge findet, der im Rahmen der Jugendgerichtshilfe" auch den schlimmsten Täter ein idealisierendes GUtachten stellt, wenn der Täter nur (scheinbar) auf die Bemühungen des Pädagogen (meist eine sie) anspricht (wer macht das in der Lage nicht), bestünde für die Richter ein zu großes Risiko, sich bei Berufung oder Revision mit neuen Gutachten oder angeblichen Fehlern beim "Ausschluss der Reiferückstände" aufhalten zu müssen.
Deshalb werden Reiferückstände sehr oft reflexmäßig festgestellt, manchmal gar nach dem Motto: "Wer sowas macht, muss ja irgendwie zurück geblieben sein".
Außerdem ist im Hinterkopf immer noch der Gedanke, dass es nicht gut ist, wenn der Erwachsenenknast gerade labile junge Gewalttäter endgültig zu dauerhaft noch gewalttätigeren Schwerverbrechern macht.
Da im Jugendstrafrecht (zumindest theoretisch) der Erziehungsgedanke Leitmotiv des Strafvollzugs ist, wird oft die Chance gesehen, solche Leute in der Haft so positiv zu beeinflussen, dass sie hinterher nicht eine noch schlimmere Gefahr darstellen.
Die richtige Lösung wäre eigentlich, die Gesetze so zu ändern, dass bei Heranwachsenden Tätern (also über 18 bis 21 Jahre) Jugendrecht nur zur Anwendung kommt, wenn Reiferückstände positiv festgestellt werden. Dann wäre die Ausnahme wieder die Ausnahme und nicht die Regel.
Allerdings müsste man dann auch dafür sorgen, dass jüngere Täter im Erwachsenenstrafvollzug von den "richtig üblen Typen" mehr abgegrenzt werden.
Wer die wahren Zustände im deutschen Strafvollzug kennt der weiß, dass die Politik nicht bereit ist, dafür genügend Geld auszugeben. Der lacht über solche wirklichkeitsfremde Gedanken nur.
Also lässt man es so, wie es ist.
Eine etwas andere Lösung verfolgt Bayern. Dort wird zwar ebenso häufig die Ausnahme zur Regel gemacht, aber es wird nach meinem Gefühl mehr verurteilt und die Strafen sind wohl meist auch härter oder viel härter. Gerade bei Gewaltdelikten und bei Giftsachen (BtMG).Gilt auch bei Jugendstrafsachen, wenn sie das Ausmaß dieses Falls haben.
Ich wage mal zu raten, dass die sechs Jahre, die die Staatsanwaltschaft für den Haupttäter von Bielefeld beantragt hatte, von manchen bayerischen Gerichten so ausgeurteilt worden wären. Ist aber nur sehr sehr grob als Anhaltspunkt geschätzt.
Bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts kann ich mir nicht vorstellen, dass die Strafe für den Haupttäter unter 10 Jahre betragen hätte (versuchter Mord plus weitere Delikte). Eher so um die 12.
Das derzweite Hauptangeklagte mit einer Bewährungsstrafe davon kam, erscheint mir unter den mir bekannten Umständen aber auch als aberwitzig.