FC Bayern München

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Viele finden die Bayern scheiße, aber warum eigentlich?


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Egal, wie das heute ausgeht. Sicher ist doch, dass entweder Verteidigung oder Staatsanwaltschaft so oder so in die Revision gehen werden.
 
Egal, wie das heute ausgeht. Sicher ist doch, dass entweder Verteidigung oder Staatsanwaltschaft so oder so in die Revision gehen werden.
Damit ist zu rechnen. Aber ich kann mir bei der Sachlage beim besten Willen nicht vorstellen, dass der BGH eine mehrjährige Haftstrafe wieder aufheben würde. Dann wandert er eben erst Anfang nächsten Jahres in den Knast, wenn der BGH die Revision verworfen hat.
 
Zitat von [SVW]Andi;2926014:
Dafür muss es doch erst rechtskräftig sein, oder nicht? Und wenn Revision eingelegt wird, ist es das nicht.

Das Landgericht könnte die U-Haft mit dem Urteil wieder in Vollzug setzen, wenn es aufgrund neuer Umstände eine Fluchtgefahr als gegeben ansieht. Dann müsste Hoeneß noch heute in den Knast (so wie seinerzeit Breno), trotz Revision. Ich halte dieses Szenario aber für sehr unwahrscheinlich, da eine solche Entscheidung nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig ist.

Wahrscheinlich wird Hoeneß bis zur BGH-Entscheidung, die ich Ende dieses / Anfang nächsten Jahres erwarte, auf freiem Fuß bleiben dürfen.

Von der StA gefordertes Strafmaß: Fünf Jahre, sechs Monate.
Angemessen.
 
Wie du schon sagst ist es im Prinzip erst mal egal, wie morgen entschieden wird, da ja eine Revision möglich ist.

Die Tendenz ist aber sicherlich interessant.

Habe ich heute morgen etwas anders gehört. Also ja, es wird Revision geben. Aber die geht dann an den BGH, dort wird aber erstmal nur geprüft, ob Verfahrensfehler vorlagen oder nicht. Lagen welche vor, gehts an ne andere Kammer und wird neu aufgerollt, lagen aber keine vor, wird das Urteil rechtskräftig. Von daher ist das Urteil schon wichtig, da es durchaus trotz Revision das endgültige Urteil darstellen könnte.
 
Die U-Haft ist auf Kaution ausgesetzt. Nun meine rechtliche Frage (vorallem an unsere Rechtsexperten mit Ahnung:

Wird die auf Kaution ausgesetzte U-Haft auf die eventuell folgende Haftstrafe angerechnet oder nicht, weil er ja auf Kaution draußen ist und es somit eigentlich nichts anzusetzen gibt?

Wer von den ehemaligen Rechtsanwälten bzw Fachmänner kann mir das richtig beantworten?
 
Von der StA gefordertes Strafmaß: Fünf Jahre, sechs Monate.

Die StA bewegt sich damit in dem Maß, welches ich als Verurteilung angenommen habe. Ich gehe davon aus, sollte das Gericht zu einem Schuldspruch kommen, dass es tendenzielle unter dem geforderten Strafmaß bleibt. Es kommt eigentlich so gut wie nie vor, dass das Gericht über das von der StA beantragte Maß hinaus geht.
Es ist also jetzt schon sicher, dass nicht mehr als 5,5 Jahre werden.
 
Die U-Haft ist auf Kaution ausgesetzt. Nun meine rechtliche Frage (vorallem an unsere Rechtsexperten mit Ahnung:

Wird die auf Kaution ausgesetzte U-Haft auf die eventuell folgende Haftstrafe angerechnet oder nicht, weil er ja auf Kaution draußen ist und es somit eigentlich nichts anzusetzen gibt?

Wer von den ehemaligen Rechtsanwälten bzw Fachmänner kann mir das richtig beantworten?

Nach § 51 StGB wird die "erlittene Freiheitsentziehung" angerechnet. D. h. die tatsächlich vollzogene Freiheitsentziehung bis zur rechtskraft des Urteils. Das ist bei Uli genau kein Tag!
 
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