Bin mir sicher, ihn erwartet die Höchststrafe: https://scontent-a-ams.xx.fbcdn.net/hphotos-ash3/t1.0-9/1925119_10153931959260644_751218525_n.jpg
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Damit ist zu rechnen. Aber ich kann mir bei der Sachlage beim besten Willen nicht vorstellen, dass der BGH eine mehrjährige Haftstrafe wieder aufheben würde. Dann wandert er eben erst Anfang nächsten Jahres in den Knast, wenn der BGH die Revision verworfen hat.Egal, wie das heute ausgeht. Sicher ist doch, dass entweder Verteidigung oder Staatsanwaltschaft so oder so in die Revision gehen werden.
Egal, wie das heute ausgeht. Sicher ist doch, dass entweder Verteidigung oder Staatsanwaltschaft so oder so in die Revision gehen werden.
Muss er die Strafe dann nicht trotzdem antreten?
Von der StA gefordertes Strafmaß: Fünf Jahre, sechs Monate.

Von der StA gefordertes Strafmaß: Fünf Jahre, sechs Monate.
Zitat von [SVW]Andi;2926014:Dafür muss es doch erst rechtskräftig sein, oder nicht? Und wenn Revision eingelegt wird, ist es das nicht.
Angemessen.Von der StA gefordertes Strafmaß: Fünf Jahre, sechs Monate.
Wie du schon sagst ist es im Prinzip erst mal egal, wie morgen entschieden wird, da ja eine Revision möglich ist.
Die Tendenz ist aber sicherlich interessant.
Der Anwalt von UH wird auf Freispruch plädieren.
Ich gehe davon aus, dass das Strafmaß irgendwo zwischen 5 Jahre und 6 Monate und Freispruch liegt.
Der Anwalt von UH wird auf Freispruch plädieren.
Ich gehe davon aus, dass das Strafmaß irgendwo zwischen 5 Jahre und 6 Monate und Freispruch liegt.

Von der StA gefordertes Strafmaß: Fünf Jahre, sechs Monate.
Die U-Haft ist auf Kaution ausgesetzt. Nun meine rechtliche Frage (vorallem an unsere Rechtsexperten mit Ahnung:
Wird die auf Kaution ausgesetzte U-Haft auf die eventuell folgende Haftstrafe angerechnet oder nicht, weil er ja auf Kaution draußen ist und es somit eigentlich nichts anzusetzen gibt?
Wer von den ehemaligen Rechtsanwälten bzw Fachmänner kann mir das richtig beantworten?
Nach § 51 StGB wird die "erlittene Freiheitsentziehung" angerechnet. D. h. die tatsächlich vollzogene Freiheitsentziehung bis zur rechtskraft des Urteils. Das ist bei Uli genau kein Tag!
Also gilt die Kautions-U-Haft nicht, weil er eben nicht eingesperrt war...?