Dr. Hubertus Hess-Grunewald (Präsident)

Ich hoffe das wird nich so ein Rohrkrepierer wie die digitalen Ausweisfunktionen (die ja 305 Anbieter nutzen - leider nur 300x die Sparkasse Kleinkleckersdorf).

Ich fände es schon smart, mich über die App verifizieren zu können, ohne - wie heute üblich - vor der Kamera den Ausweis schwenken zu müssen.

Auch bei Reisen in der EU hat sich die Plastikkarte meiner Meinung nach überholt.

Seit der Einführung von ISDN und DSL - und damit auch dem "Internet für jeden" - hat das Internet sich so rasant entwickelt, dass die analogen Abläufe des Alltags quasi überrumpelt wurden. Die Anpassung an das Netz der unbegrenzten Möglichkeiten, war für unseren gewohnten, trägen Strukturen schlichtweg nicht durchführbar.

Das wir uns irgendwann Lösungen überlegen müssen, war eigentlich von Anfang an klar. Es wurde immer behauptet, das Internet sei kein rechtsfreier Raum. Doch tatsächlich hat der Staat garnicht die Kapazitäten effektiv Ordnung ins Internet zu bringen.

Die EUDI könnte dabei helfen, etwas Ordnung ins Chaos zu bringen. Wenn dich früher ein LKW Fahrer aufgeregt hat, hast du dir dreimal überlegt ob du ihn wüst beschimpfst, weil die realistische Chance bestand, dass der Fahrer aussteigt, und dir den Riechkolben umdekoriert. Heute lädst du ein Dashcam Video hoch und beschimpfst pauschal alle LKW Fahrer als Kuchensöhne und wünscht ihnen einen langsamen Leitplankentod.

Das Internet hat dafür gesorgt, dass zwar jeder seine Meinung frei äußern kann, aber keiner mehr für seine Meinung eintreten muss. Ich nehm mich da nicht von aus. Wenn Zille heute Njinwegmitihm als größten Versager der Werdergeschichte bezeichnet, würde Christian das auf dem Trainingsgelände wohl nicht tun.

Und das unsere Jugend mit dieser Sorglosigkeit aufwächst, für nichts einstehen zu müssen, ist in meinen Augen einer der größten Nachteile die uns das Internet bringt,

Wein die EUDI dafür sorgt, dass wir im Netz als Person wieder ein Stück weit identifizierbarer werden, sehe ich das erstmal als Vorteil.

Kann die EUDI auf missbraucht werden?

Ja kann sie bestimmt. Aber diese Diskussion gab es schon bei der telefonischen Aktivierung von Windows XP (Funfact: Linux hat sich auch 25 Jahre später nicht durchgesetzt), der Einführung des Fingerabdrucks beim Ausweis, bei Kartenzahlung, bei der Nutzung der Mautbrücken, bei SectionControl usw. usw. usw.
Jedes mal wurde der Untergang des freien Lebens vorhergesagt. So richtig passiert ist es aber noch nie.
Kritik ist natürlich wichtig, um nicht allem blind zuzustimmen und den Kontrollwahn einiger weniger die Stirn zu bieten. Aber radikales Schwarzmalen und schon die Pferde zu satteln für die Reiter der Apokalypse ist doch deutlich übertrieben.

Ich freu mich drauf, wenn ich von der Couch aus den Kredit für mein neues Auto aufnehmen kann, das Auto dann online anmelde, dem Händler das Geld überweise, und dann ggf. das Auto ohne Rücksicht auf Öffnungszeiten mit dem digitalen Autoschlüssel auf dem Handy abholen kann.

Du kannst das gerne absolut unkritisch sehen, so als Bequemlichkeits-App und genau so soll das auch weltweit eingeführt werden. Am 2.1.2027 ist es in Deutschland so weit, dann wird es noch eine Zeit lang freiwillig sein bis der Moment kommt, nichts mehr ohne die App an wichtigen Dingen machen zu können.

Ich könnte hier ein paar negative Dinge auflisten die jetzt schon laufen, aber das ist der falsche Ort hierfür. Möchte niemanden bekehren, soll jeder selber herausfinden.
 
Zum eigentlichen Thema:
Im § 37 BGB steht:
1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

Nun möchte ein Mitglied über ein wichtiges Vereinsthema von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Um die erforderliche Zahl von Mitgliedern für sein Verlangen zu gewinnen, muß es wissen, wer als MItglied stimmberechtigt ist. Zu dieser Frage gibt es Rechtssprechung:

BGH, Hinweisbeschl. v. 21. 6. 2010 – II ZR 219/09 (OLG Hamburg), ZIP 2010, 2397 (http://zip-online.de/fundstelle.html?seite=&fundstelle=ZIP+2010,+2397)
Amtliche Leitsätze:
1. Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.

2. Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach den Umständen des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können.

Die bisherige Begründung des Vereins, welcher nicht bereit ist einem Mitglied die Namen und Anschriften aller Mitglieder zu nennen geht an den entscheidenden Punkten vorbei. Gesichtspunkte welche dem Verein Schaden könnten sind nicht zu erkennen. Daher erwarte ich eine positive Entscheidung des angerufenen Gerichts.
 
Die bisherige Begründung des Vereins, welcher nicht bereit ist einem Mitglied die Namen und Anschriften aller Mitglieder zu nennen geht an den entscheidenden Punkten vorbei. Gesichtspunkte welche dem Verein Schaden könnten sind nicht zu erkennen. Daher erwarte ich eine positive Entscheidung des angerufenen Gerichts.
Datenschutzklagen könnten dem Verein durchaus schaden. Wir reden hier ja nicht vom Kleingartenverein Posemuckel, sondern von einem Verein mit 70.000 Mitgliedern.

Das Gesetz ist nicht auf solche Fälle ausgelegt, daher ist die Rechtsprechung hier zwar korrekt im Sinne des Klägers, aber absolut nicht im Sinne der DSGVO und der Mitglieder, von denen definitiv ein Großteil NICHT damit einverstanden wäre, sollte Werder die Daten an einen völlig Fremden weitergeben. Hier würde es definitiv Klagen geben.

Davon mal abgesehen, Werder hätte - zumindest mal auf dem Papier - die Kontaktierung der Mitglieder übernommen, was der Kläger abgelehnt hat. Dadurch steht er nun selbst dumm da, auch wenn unklar ist, ob Werder das wirklich getan hätte.
 
Ich habe mal alles geliked weil das alles interessant war. Habe alle Beiträge gelesen. Sehr lesenswert. Wieder was gelernt!

PS ... nicht wundern wenn ich auch gegensätzliche Positionen like. Mir geht es nicht darum abzustimmen wer recht hat, sondern immer nur wie gut ich den einzelnen Beitrag finde ...
Ich habe beiden auch aus selbigem Grund, den Daumen nach Oben gegeben. Ich wusste gar nicht, dass der SVW breit war, die Kontaktierung der Mitglieder zu übernehmen. Ich wäre übrigens auch nicht einverstanden, das ein mir unbekanntes Mitglied an meine Daten heran kommt.
Ich habe übrigens diesbezüglich, als ein ziemlich öffentlicher Mensch, der man als Musiker schon mal sein kann, schon mal sehr schlechte Erfahrung mit so etwas gemacht, nennt man glaube ich auch "gebranntes Kind".
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es vor Gericht zu Gunsten des Klägers ausgeht...da bin ich dann eher bei der Ansicht von @*Eisbaer* auch wenn @wesertorlauf die amtlichen Leitsätze angezeigt hat. Ich denke es würde ein Welle der Entrüstung los treten, würde der Verein so einfach persönlich Daten heraus rücken...eigentlich unvorstellbar.
Die Nummer ist ultraspannend!!!
 
Das Problem ist halt, dass hier zwei verschiedene Gesetze kollidieren - DSGVO (auf EU-Ebene sogar) und das deutsche Vereinsrecht. Die DSGVO ist deutlich höher angesiedelt.

Wo ich mir nicht sicher bin ist, ob wir Mitglieder irgendwo dafür unterschrieben haben. Dann könnten wir jederzeit widersprechen.
Ich wüsste es gerade wirklich nicht.
 
Ich frage mich: Was ist höher einzuschätzen, das Mitgliedsrecht die Entscheidungen "seines Vereins" im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu hinterfragen zu können oder einem anderen Mitglied seine Mitgliedschaft zu offenbaren.
Dabei erinnere ich an den vor einigen Jahren gefaßten Satzungsänderungsbeschluss wodurch die Kandidatur zum Vorstandsmitglied durch Einsetzung einer vorgeschalteten Wahlkommision eingeschränkt wurde. Dadurch kann nicht mehr jedes Mitglied kandidieren sondern nur die von einer Wahlkommision zugelassene begrenzte Zahl von Mitglieder/Bewerber.
Nach meiner Kenntnis ist dies in der BRD eine wohl einmalige Beschränkung des Wahlrechts von Vereinsmitgliedern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich frage mich: Was ist höher einzuschätzen, das Mitgliedsrecht die Entscheidungen "seines Vereins" im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu hinterfragen zu können oder einem anderen Mitglied seine Mitgliedschaft zu offenbaren.
Dabei erinnere ich an den vor einigen Jahren gefaßten Satzungsänderungsbeschluss wodurch die Kandidatur zum Vorstandsmitglied durch Einsetzung einer vorschalteten Wahlkommision eingeschränkt wurde. Dadurch kann nicht mehr jedes Mitglied kandidieren sondern nur die von einer Wahlkommision zugelassene begrenzte Zahl von Mitglieder/Bewerber.
Nach meiner Kenntnis ist dies in der BRD eine wohl einmalige Beschränkung des Wahlrechts von Vereinsmitgliedern.
Kann doch nicht sein ... Werder propagiert doch ganz offen Vielfalt.... gilt wohl nicht für die eigene Hütte ...
 
Ich frage mich: Was ist höher einzuschätzen, das Mitgliedsrecht die Entscheidungen "seines Vereins" im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu hinterfragen zu können oder einem anderen Mitglied seine Mitgliedschaft zu offenbaren.
Verstehe ich dich richtig, ist die Frage eigentlich leicht zu beantworten. Vereinsrecht ist geringer einzuschätzen als persönliche Rechte. Eigentlich selbstverständlich.

Dabei erinnere ich an den vor einigen Jahren gefaßten Satzungsänderungsbeschluss wodurch die Kandidatur zum Vorstandsmitglied durch Einsetzung einer vorgeschalteten Wahlkommision eingeschränkt wurde. Dadurch kann nicht mehr jedes Mitglied kandidieren sondern nur die von einer Wahlkommision zugelassene begrenzte Zahl von Mitglieder/Bewerber.
Nach meiner Kenntnis ist dies in der BRD eine wohl einmalige Beschränkung des Wahlrechts von Vereinsmitgliedern
Wäre interessant zu wissen. Aber ich bin sehr zwiegespalten, ob ich das gut oder schlecht finde.
Meiner Meinung nach sollten bei einem so großen Verein nur Leute in hohe Positionen kommen, die auch eine ausreichende fachliche Eignung vorweisen können.
Wenn theoretisch die Else vom Sparmarkt in den Vorstand oder Aufsichtsrat (wie in HH) gewählt werden könnte, wäre ich jetzt nicht gerade von der Eignung überzeugt.
Aber ob das überhaupt realistisch wäre, keine Ahnung.
 
Verstehe ich dich richtig, ist die Frage eigentlich leicht zu beantworten. Vereinsrecht ist geringer einzuschätzen als persönliche Rechte. Eigentlich selbstverständlich.

Das sieht der BGH leider deutlich anders. Aus der Urteilsbegründung:

Danach muss, wer einem Verein beitritt, damit rechnen, dass seine für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten an ein Vereinsmitglied, das ein berechtigtes Interesse im vorgenannten Sinn darlegt, mitgeteilt werden.

Ein etwaiges Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern durch eine Kontaktaufnahme in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden, tritt hinter dem berechtigten Interesse des Klägers zurück. Die Vereinsmitglieder sind mit ihrem Beitritt zum Beklagten in eine gewollte Rechtsgemeinschaft zu den anderen, ihnen weitgehend unbekannten Mitgliedern des Beklagten getreten, zu denen auch der Kläger zählt. Sie haben es deshalb hinzunehmen, dass der Kläger sich in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele unmittelbar über eine E-Mail-Nachricht an sie wendet
 
Die DSGVO steht jedoch deutlich über dem Vereinsrecht.

Der BGH bezieht sich in seiner Entscheidung an mehrern Stellen expliziet darauf, dass die Herausgabe der Daten nicht im Widerspruch zur DSGVO steht. Somit fand sehr wohl eine Abwägung statt, ob das Vereinsrecht die DSGVO hier "überstimmt".

Beispiel:

Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten ist zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte wegen der Pflicht des Vereins, seinen Mitgliedern die Ausübung ihrer satzungsmäßigen Rechte zu ermöglichen, regelmäßig im Rahmen der Mitgliedschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. lit. b DSGVO zulässig.
 
Der BGH bezieht sich in seiner Entscheidung an mehrern Stellen expliziet darauf, dass die Herausgabe der Daten nicht im Widerspruch zur DSGVO steht. Somit fand sehr wohl eine Abwägung statt, ob das Vereinsrecht die DSGVO hier "überstimmt".

Beispiel:
Ich bin mir sehr sicher, dass das keinen Bestand hätte bei entsprechenden Klagen. Vor allem, wenn man als Mitglied nirgends der Weitergabe seiner Daten zugestimmt haben sollte - was ich nicht weiß. Liest ja nicht jeder das Vereinsrecht.
 
Ich habe beiden auch aus selbigem Grund, den Daumen nach Oben gegeben. Ich wusste gar nicht, dass der SVW breit war, die Kontaktierung der Mitglieder zu übernehmen. Ich wäre übrigens auch nicht einverstanden, das ein mir unbekanntes Mitglied an meine Daten heran kommt.
Ich habe übrigens diesbezüglich, als ein ziemlich öffentlicher Mensch, der man als Musiker schon mal sein kann, schon mal sehr schlechte Erfahrung mit so etwas gemacht, nennt man glaube ich auch "gebranntes Kind".
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es vor Gericht zu Gunsten des Klägers ausgeht...da bin ich dann eher bei der Ansicht von @*Eisbaer* auch wenn @wesertorlauf die amtlichen Leitsätze angezeigt hat. Ich denke es würde ein Welle der Entrüstung los treten, würde der Verein so einfach persönlich Daten heraus rücken...eigentlich unvorstellbar.
Die Nummer ist ultraspannend!!!
Einfach so gibt der Verein die Daten nicht raus ,MUSS er aber dann wenn der Gerichtsbeschluß so kommt.

Da der BGH aber schon einmal ein Urteil gefällt hat,kann ich mir kaum vorstellen das ein kleines Amtsgericht da anders entscheidet.Pascal hat ja direkt Fachanwälte für Verein und Sportrecht engsgiert,die große Erfolgschancen sehen. Sonst wäre er den Schritt nicht gegangen.

Das Werder bereit wäre die Mitglieder zu kontaktieren lese ich auch nur hier .
Woher kommt die Aussage ?
 
Pascal hat ja direkt Fachanwälte für Verein und Sportrecht engsgiert,die große Erfolgschancen sehen. Sonst wäre er den Schritt nicht gegangen.
Schon komisch diese Anwälte. Zwar wird er den Fall gewinnen, aber ohne in der Sache zu gewinnen. Das Ding wird im Sande verlaufen, weil die potenzielle Versammlung frühestens Oktober/November stattfinden könnte - rein organisatorisch. Dann ist auch die reguläre schon.
Wie schon geschrieben, Hinhalten ist gängige Strategie bei sowas. War klar, dass Werder das machen würde.
Bis dahin ist Fritz entweder entlassen oder wir spielen ne gute Saison und keinen interessiert der Kram noch.
Das Werder bereit wäre die Mitglieder zu kontaktieren lese ich auch nur hier .
Woher kommt die Aussage ?
Siehe Statement von Werder.
 
Das Werder bereit wäre die Mitglieder zu kontaktieren lese ich auch nur hier .
Woher kommt die Aussage ?

Aus der offiziellen Stellungnahme der Vereins:

Mit Blick auf die Weitergabe von Daten hatten wir eine Lösung vorgeschlagen, die eine Kommunikation mit der Mitgliedschaft ermöglicht hätte, ohne personenbezogene Daten unmittelbar weiterzugeben. Dieses Vorgehen wurde vom Antragsteller abgesagt.
 
Schon komisch diese Anwälte. Zwar wird er den Fall gewinnen, aber ohne in der Sache zu gewinnen. Das Ding wird im Sande verlaufen, weil die potenzielle Versammlung frühestens Oktober/November stattfinden könnte - rein organisatorisch. Dann ist auch die reguläre schon.
Wie schon geschrieben, Hinhalten ist gängige Strategie bei sowas. War klar, dass Werder das machen würde.
Bis dahin ist Fritz entweder entlassen oder wir spielen ne gute Saison und keinen interessiert der Kram noch.

Siehe Statement von Werder.
Ah danke..
Ja kann sich alles noch hinziehen,und wahrscheinlich passiert vor November und der regulären Versammlung nichts.
Aber es ist ( wenn das Urteil im Sinne der Iniative ist )
ein Urteil gefällt und damit kann man auch im nächsten oder übernächsten Jahr eine außerordentliche MV einberufen ,falls notwendig.
Sauspannend,natürlich auch als Präzedenzfall für andere Vereine.
 
Ah danke..
Ja kann sich alles noch hinziehen,und wahrscheinlich passiert vor November und der regulären Versammlung nichts.
Aber es ist ( wenn das Urteil im Sinne der Iniative ist )
ein Urteil gefällt und damit kann man auch im nächsten oder übernächsten Jahr eine außerordentliche MV einberufen ,falls notwendig.
Sauspannend,natürlich auch als Präzedenzfall für andere Vereine.
Als Zukunftsprojekt kann man das natürlich auch betrachten. Allerdings würde ich fest davon ausgehen, dass Werder was einfallen würde, um das zu umgehen.
 
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