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gelöscht
Guest
Gegenfrage: Meinst Du, das das Angebot an Piza unbefristet ist ?
Ich fände das sehr überraschend bzw. unwahrscheinlich. Denn es geht um das wohl höchste Gehalt im Kader und Werder muss bei einer Absage einen guten Ersatz finden, was nicht leicht ist und daher Zeit benötigt.
Kleiner Exkurs : Die Vorschriften des BGB hierzu: (Das Wort "Antrag" ist wie das Wort "Angebot" zu verstehen und für die Youngsters sei hinzu gefügt, das mit "Fernsprecher" ein Telefon gemeint ist)
§ 145 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 146 Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 147 Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
Ich fände das sehr überraschend bzw. unwahrscheinlich. Denn es geht um das wohl höchste Gehalt im Kader und Werder muss bei einer Absage einen guten Ersatz finden, was nicht leicht ist und daher Zeit benötigt.
Kleiner Exkurs : Die Vorschriften des BGB hierzu: (Das Wort "Antrag" ist wie das Wort "Angebot" zu verstehen und für die Youngsters sei hinzu gefügt, das mit "Fernsprecher" ein Telefon gemeint ist)
§ 145 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 146 Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 147 Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.


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