Das Zuflussprinzip ist aber doch im Einkommensteuergesetz geregelt?
Also die Disskusion hinsichtlich des Zuflußprinzips und der Realisierung des Transfererlöses Diego möchte ich noch einmal kurz näher erläutern.
Der Profifußball ist bei Werder Bremen in die Werder Bremen GmbH & Co. KGaA ausgegliedert. Die KGaA weist Merkmale der Personengesellschaft auf, wird jedoch handels- und steuerrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.
Somit gilt das sogenannte Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB und nicht das sogenannte Zufluss- Abflussprinzip des § 11 EStG. Dies bedeutet, dass die Transferüberschüsse des Diego-Transfers (also die fest vereinbarte Ablösesumme - ohne erfolgsabhängige Zahlungen, da die Erfüllung ja noch nicht als sicher gilt- abzüglich des Restbuchwert des immateriellen Vermögensgegenstands "Diego" (dieser dürfte bei ca. 1,5 Mio liegen)) als Ertrag zum Erfüllungszeitpunkt zu realisieren ist und somit auch zu versteuern ist. Hinsichtlich der noch ausstehenden Zahlungen wird eine Forderung eingestellt, welche aber aufgrund der Laufzeit abgezinst werden könnte.
Die Transferzahlungen für Investitionen in das Spielervermögen werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert und über die Laufzeit des Vertrages abgeschrieben.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig Licht in die Sache bringen.
GWG
Wesermike :svw_schal:

