Ja, sowas ginge gar nicht.
Deine Formulierung ist aber echt fragwürdig. Du sagst: "dass jetzt auf Atteste für die Maskenbefreiung von Schülern jetzt eine vollständige Diagnose stehen muss". Das klingt so, als wäre das allgemeingültiger Fakt..
Ja, in einigen Bundesländern ist es bereits Fakt, dass eine Diagnose auf dem Attest stehen muss. Deswegen war meine Fomulierung so merkwürdig. Das mit dem Fakenews solltest du vielleicht nochmal überdenken. Wenn man keine Kinder im schulfähigen Alter hat, kann nicht im Entferntesten mitreden, was gerade wirklich in Deutschland abgeht und sich noch so über die Demonstranten aufregen.
https://www.br.de/nachrichten/wisse...zeiten-attest-ist-nicht-gleich-attest,SEnrJtD
Sie berufen sich auf Urteile aus NRW und Bayern, so auch unser Schulleiter:
Sehr geehrte Familie Xxx
mit Datum vom 31.10.2020 ist eine neue Landesverordnung die SchulenCoronaVerordnung erlassen worden. Neben der Pflicht, in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wird auch die Befreiung von dieser Pflicht geregelt und präzisiert. Hier wird ein besonderes Augenmerk auf die Begründung gelegt, da ein Schulbesuch ohne MNB ein größeres Gefährdungspotenzial für die übrige Schulgemeinschaft in sich birgt. Ich gebe Ihnen folgenden Text zur SchulenCoroneVerordnung zur Kenntnis:
„Wer sich auf eine Befreiung von der MNB-Pflicht beruft, muss dies zunächst bei der jeweiligen Schule glaubhaft machen.
Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Bestätigung einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten erforderlich. Die einfache Behauptung der Erziehungsberechtigten, ihr Kind müsse keine MNB tragen, kann nicht akzeptiert werden.
Das ärztliche Attest muss konkrete und nachvollziehbare Angaben zum Vorliegen eines Befreiungsgrundes enthalten. Floskelhafte Feststellungen reichen nicht aus, ebenso wenig im Internet erhältliche, vorausgefüllte Atteste „auf Bestellung“, ohne dass sich eine Ärztin oder ein Arzt mit der Patientin oder der Patienten wirklich befasst hat.
Es reicht nicht aus, dass eine Ärztin oder ein Arzt lediglich feststellt, dass eine Befreiung von der MNB-Pflicht besteht (wie zum Beispiel bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder bei einer Befreiung vom Sportunterricht).
Das liegt daran, dass die Schule auch die Grundrechtspositionen der anderen Schülerinnen und Schüler sowie des Lehrpersonals beachten muss. Die MNB-Pflicht dient schließlich ganz besonders auch dem Fremdschutz.
Die Schule/die Verwaltung muss durch das Attest also in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob sie einen Befreiungsgrund für hinreichend wahrscheinlich hält. Dies sieht auch die Rechtsprechung so (OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 – 13 B 1368/20; VGH Bayern, Beschluss vom 26.10.2020 – 20 CE 20.2185).“
Das von Ihnen vorgelegte Attest erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ich bitte darum, dass Xxx den Regeln zum Tragen der MNB in der Schule nachkommt oder dass mir ein Attest vorgelegt wird, aufgrund dessen ich in die Lage versetzt werde, die Wahrscheinlichkeit des Befreiungsgrundes zu prüfen (s.o.)
Mit freundlichen Grüßen
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