Moin,
um diese elendige Diskussion einfach mal abzuschalten….:ES IST UND BLEIBT VERBOTEN!
Ein kleiner Auszug der Stadionregeln(der auch den Leuten bewusst sein dürfte die zündeln) :
§6 Verbote
1. Untersagt sind im räumlichen Geltungsbereich Äußerungen sowie Gesten, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft.
2. Verboten ist im räumlichen Geltungsbereich ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung (z.B. von „Thor Steinar"), sichtbare Tattoos und Körperschmuck.
3. Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion untersagt:
a. Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen objektiv geeignet und bestimmt sind;
b. Material, insbesondere Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate und Transparente, mit beleidigenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, demokratie- und/oder verfassungsfeindlichen Inhalten;
c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
d. Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e. sperrige, feste Gegenstände wie Leiter, Hocker, Stühle, Kisten, Koffer;
f. Feuerwerkskörper, Raketen, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Stoffe oder Stoffgemische, mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden kann;
g. Getränke, die nicht im Stadion erworben wurden; ausgenommen sind nicht-alkoholische Getränke in Tetra-Paks mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,33 Litern; diese Ausnahme gilt nicht für den Gästefan-Bereich;
h. nicht-legalisierte Drogen aller Art;
i. Tiere;
j. Laser-Pointer;
k. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
l. professionelle oder semi-professionelle Fotoapparate (z.B. Spiegelreflexkameras), Videokameras, Ton- bzw. Bildaufnahmegeräte, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der BWS oder des Veranstalters vorliegt.
4. Weiterhin ist verboten:
a. sich in anderen als den durch die Eintrittskarte oder die Akkreditierung bestimmten Bereichen im Stadion aufzuhalten;
b. im Stadion sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;
c. im räumlichen Geltungsbereich
o nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Maste aller Art, Dächer und Bäume zu besteigen oder zu übersteigen;
o mit Gegenständen zu werfen;
o Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
o bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
o außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
o sich an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Dritten zu beteiligen.
5. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erlaubt:
a. Fahnen- und Transparentstangen, die länger sind als 1,5 m und/oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm;
b. Doppelhalter;
c. Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate, Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm;
d. mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstär-kung.
Bei Fußballspielen kann eine Zustimmung von offiziell angemeldeten Fan-Clubs oder Fangruppierungen bis spätestens drei (3) Tage vor Beginn einer Veranstaltung per E-Mail und Abbildung des betroffenen Gegenstandes an die zuständige Fan- und Mitgliederbetreuung beantragt werden. Danach wird eine Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.
Auch bei fristgerechter Beantragung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen versagt werden.
Vorstehend genannte, berechtigterweise mitgeführte Gegenstände sind ausschließlich über die Eingänge „Tor3" oder „Tor10" in das Stadion zu bringen und dort dem Ordnungsdienst mitsamt der schriftlichen Zustimmung unaufgefordert vorzuzeigen.
6. Gewerbliche Betätigung, die Verteilung oder der Verkauf von Drucksachen, die Lagerung von Gegenständen sowie Maßnahmen, die die Bewerbung eines Unternehmens oder einer Marke zum Ziel haben, sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der BWS oder des jeweiligen Veranstalters gestattet.
Quelle:Weserstadion
Wem das noch nicht reichen sollte… hier noch eine kleine Auswahl : ) :
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
§ 23
(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:
1.
Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
2.
Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
3.
Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
4.
die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
(5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.
(6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.
(7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
So …reicht erst mal glaube ich. Ich habe mit Absicht keine Links gepostet da diese immer gekonnt
Ignoriert werden.
Abschließend möchte ich sagen das eine Idee für Pyrozonen nicht verkehrt ist wenn da alles kontrolliert von statten geht und mit dem Verein abgesprochen ist. Und bevor nun das große aber kommt das ja kein Platz dafür sei oder ähnliches…tja…Pech gehabt!
