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gelöscht
Guest
Wenn man Absatz 1 unabhängig von Absatz 2 liest, dann würde ich es so sehen wie du.
Aber für mich liest sich das, als wenn die Regelungen der FIFA bzw. UEFA im Bezug auf A-Nationalmannschaften auch für alle U-Mannschaften übernehmen wollte.
Letztendlich ist es aber tatsächlich auslegungsfähig.
Nach dem Wortlaut ist es nicht eindeutig. Legt man es nach Sinn und Zweck aus, dann bleibt ich dabei, dass man auch für U-Mannschaften abstellen muss. Allerdings müsste man letztendlich noch nach dem tatsächlichen Willen der Vertragspartner forschen. Und auch dort sehe ich das Interesse, welches DFB mit dem Paragraphen verfolgt darin, dass er die Spieler für seine Auswahlmannschaften braucht und man mit dem Ausgliedern der Lizenzvereine verhindern wollte, dass sie sich sperren.
Ansonsten hat es meines Wissens immer mal wieder die Bitten gegeben auf die Nominierung einzelner Spieler zu verzichten, da die Spieler in Augen der Vereine ohnehin einer erheblichen Belastung unterlagen bzw. gerade von Verletzungen wieder fit geworden sind etc.pp.. Daher sehe ich hier schon einen gewissen Sonderstatus.

So ähnlich hatte ich das auf der vorherigen Seite ja auch schon geschrieben. Ich zitiere mich noch mal selbst: "Wichtig ist hier der Absatz 2.
Ich interpretiere Absatz 1 und 2 in ihrer Gesamtheit anders als Du. Bei Deiner Interpretation wäre der Absatz 2 schlicht überflüssig.
Auch zu beachten ist die Formulierung "insbesondere dem koordinierten
internationalen Spielkalender, in der jeweils gültigen Fassung."
Für mich ergibt sich aus 5.1 und 5.2 eine Abstellungsverpflichtung der Vereine gegenüber dem DFB (nicht gegenüber der FIFA oder UEFA). Der DFB kann natürlich darauf verzichten, seine diesbezüglichen Rechte durchzusetzen, hat das im vorliegenden Fall aber nur zugunsten von RB Leipzig tatsächlich getan."
Für mich heißt das, dass eine Abstellungspflicht besteht, wenn im koordinierten internationalen Spielkalender entsprechende Termine festgelegt sind. Das gilt natürlich für Turniere wie eine U20-WM, aber auch für im Spielkalender festgelegte Freundschaftsspieltermine. Wenn da zum Beispiel steht 7./.8. Termin für Freundschaftsspiele der U-Mannschaften, gibt es eine Abstellungspflicht. Einigen sich Verband A und Verband B darauf, am nicht im Spielkalender verzeichneten Termin X ein Freundschaftsspiel ihrer U20-Mannschaften zu veranstalten, gibt es hingegen keine Abstellungspflicht (wie gesagt: gegenüber dem DFB).
Eine andere Argumentation ergibt angesichts des Wortlautes der Vereinbarung einfach keinen Sinn.


Schießt der Sabitzer doch glatt das Tor für den 150ten Sieg. Ein Fußballer der gar nicht dort sein will.....