Mal eben zu den "Regeln", um alle Klarheiten zu beseitigen.
Das Stadionhandbuch der DFL sagt in Artikel 13, Absatz 7 folgendes:
Ausgänge und Rettungswege müssen durch
Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet
sein. Die Stufengänge müssen sich
durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenen
Flächen deutlich abheben (vgl. DIN 4844 Teil 1
Sicherheitskennzeichnung)
Das Problem ist aber, dass es sich beim gesamten Handbuch nur um eine Empfehlung an die Vereine handelt. Es fasst eine Reihe von DFL/DFB-Statuten zusammen und mixt noch ein bißchen Versammlungsstättenrecht hinein. Es entfaltet aber keine Rechtsgeltung im Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung.
Diesbezüglich kommen dann die jeweiligen Verordnungen der Länder ins Spiel. Daher rühren ggf. dann auch die Unterschiede. Bremen hat keine eigene Verordnung erlassen und greift auf die sog. Muster-Versammlungsstättenverordnung zurück. Dort heißt es in § 6 Abs.6 lapidar:
Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Das kann man jetzt natürlich auslegen, wie man möchte. Eine generelle Pflicht zu grellen orangenen Gängen kann ich daraus aber nicht herleiten.

Das Stadionhandbuch der DFL sagt in Artikel 13, Absatz 7 folgendes:
Ausgänge und Rettungswege müssen durch
Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet
sein. Die Stufengänge müssen sich
durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenen
Flächen deutlich abheben (vgl. DIN 4844 Teil 1
Sicherheitskennzeichnung)
Das Problem ist aber, dass es sich beim gesamten Handbuch nur um eine Empfehlung an die Vereine handelt. Es fasst eine Reihe von DFL/DFB-Statuten zusammen und mixt noch ein bißchen Versammlungsstättenrecht hinein. Es entfaltet aber keine Rechtsgeltung im Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung.
Diesbezüglich kommen dann die jeweiligen Verordnungen der Länder ins Spiel. Daher rühren ggf. dann auch die Unterschiede. Bremen hat keine eigene Verordnung erlassen und greift auf die sog. Muster-Versammlungsstättenverordnung zurück. Dort heißt es in § 6 Abs.6 lapidar:
Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Das kann man jetzt natürlich auslegen, wie man möchte. Eine generelle Pflicht zu grellen orangenen Gängen kann ich daraus aber nicht herleiten.




