In Deutschland werden gemäß dem Sprengstoffrecht (Sprengstoffgesetz, SprengG) pyrotechnische Gegenstände zunächst nach dem Verwendungszweck eingeteilt [2].
Feuerwerkskörper [Bearbeiten]
Ausreichende Sicherheitsabstände sind im Umgang mit pyrotechnischen Effekten gesetzlich vorgeschrieben.
Unter diese Art fallen die typischen Feuerwerkskörper, die zu Silvester oder bei Großfeuerwerken abgebrannt werden.
Kategorie 2
Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar, Abgabe und Verwendung nur zu Silvester bzw. auch unterhalb des Jahres an Jedermann bei Vorlage einer durch die örtlich zuständige Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung (für besondere Ereignisse z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, u. Ä.) oder generell an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach §7 oder 27 SprengG oder im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind (im folgenden kurz Pyrotechniker) (früher Klasse II).
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Kategorie P2
Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit größerer Gefährdung (früher Klasse T2) und daher nur von Personen mit Fachkunde zu verwenden .
* Beispiele: Treibsätze von Modellraketen, Signalraketen, Hagelraketen, Bengalfackeln, Treibsatz für Rettungssystem von Ultraleicht-Flugzeugen (Klasse T2), Airbags und Gurtstraffer