https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-13276.pdfUnd ich habe doch nur geschrieben, dass ich es für ein Gerücht halte, dass die Polizei einfach so ne Wohnung stürmen darf.
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"Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (st. Rspr. seit BVerfGE 32, 54 (73)) ist
der Wohnungsbegriff als räumliches Komplement zu jedweder Privatheit zu definieren und
weit zu fassen.
Art. 13 Abs. 7 GG ermächtigt zu Eingriffen und zu Beschränkungen zur Abwehr einer gemei-
nen Gefahr oder Lebensgefahr für einzelne Personen, und – auf Grund eines Gesetzes – auch
zur Verhütung drin-gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
zur Bekämpfung von Seuchengefahr. Die Coronaschutzverordnung könnte daher – weil sie
auf Grundlage des IfSG und damit eines hinreichend bestimmten Parlamentsgesetzes, das
die Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG ausdrücklich
vorsieht, erlassen worden ist – grundsätzlich auch hinreichende Eingriffsgrundlage für einen
Eingriff in den Privatbereich sein. In allen geltenden Fassungen ist und war die Coronaschutz-
verordnung allerdings ausdrücklich auf den öffentlichen Bereich beschränkt. Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz wurde lediglich in § 2 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung gemacht,
welcher Partys und vergleich-bare Feiern generell untersagt. Dies gilt auch im privaten Raum.
Hintergrund dafür ist, dass das gesellige Zusammensein auf Feiern und Partys häufig auch
wegen des damit verbundenen Genusses von Alkohol und des Abspielens von Musik dazu
führt, dass Abstände nicht mehr eingehalten werden und Hygienemaßnahmen nicht mehr be-
rücksichtigt werden. Da Feiern und Partys auch im Privaten hierdurch zu einem Infektionstrei-
ber werden können, können diese in einer dynamischen Lage der Pandemie nicht zugelassen
werden.
Solche Verbote bedürfen zu Ihrer Umsetzung aber auch der Kontrolle.
Die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden haben zur Verfolgung dieser Ordnungswid-
rigkeiten und zur Durchsetzung der Coronaschutzverordnung die regulären Befugnisse nach
dem Polizeigesetz NRW und dem Ordnungsbehördengesetz NRW.
Ein Verstoß gegen das Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Absatz 1a
Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes
i.V.m. § 18 Absatz 2 Satz Nummer 1a der Coronaschutzverordnung dar und kann entspre-
chend geahndet werden. "

Aber das würde wirklich zu weit führen hier, da haste recht.