Der ESM verfügt über einen Gouverneursrat, gebildet aus den Finanzministern des Euro-Währungsgebiets, welche die gewählten Regierungen der Euro-Staaten repräsentieren, sowie über ein Direktorium, in das jedes Mitgliedsland ebenfalls einen Vertreter entsendet. Wesentliche Entscheidungen werden durch die Finanzminister der Euro-Staaten im Gouverneursrat getroffen. Grundlegende Entscheidungen, etwa über die Gewährung einer Finanzhilfe einschließlich der damit verbundenen Auflagen, der einsetzbaren Instrumente und der Finanzierungsbedingungen werden vom Gouverneursrat einstimmig gefasst. Für besonders dringliche Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen ist ein Eilabstimmungsverfahren mit einer qualifizierten Mehrheit von 85 % der Kapitalanteile vorgesehen. Über eher organisatorische und technische Fragen wird mit qualifizierter Mehrheit von 80 % entschieden. Das deutsche Stimmgewicht beträgt entsprechend dem Anteil Deutschlands am ESM-Kapital 27,1464 %. Deutschland besitzt daher in beiden Fällen eine Sperrminorität. Das Direktorium ist für den laufenden Geschäftsbetrieb zuständig. Soweit bei Entscheidungen des Gouverneursrates oder des Direktoriums die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betroffen ist, darf der deutsche Vertreter in diesen Gremien einem Beschluss nicht ohne vorherige Zustimmung des Bundestages zustimmen.