Ich bleibe bei meiner Meinung, die Polizei darf erst eingreifen, wenn Straftaten begangen werden.
Das ist einfach falsch.
Die Polizei ist gem. § 1 Abs. 1 des bremischen PolizeiG erster Linie für die GefahrenABWEHR zuständig, das heißt sie wird präventiv tätig. Gefahrenabwehr erfordert halt immer eine gewisse Prognoseentscheidung und eine Abwägung verschiedener Rechtssgüter. Persönliche Freiheitsrechte auf der einen Seite und die öffentlicher Sicherheit auf der anderen.



