Es geht dabei nicht um das falsche lesen, sondern um die Tatsache, ob der Verkäufer mit dem Titel arglistig getäuscht hat.
Verneint man das, muss man zur der Aussage kommen : "Lesen bildet"
Bejaht man das aber kommt eine Anfechtung des KVs nach §119 BGB in Betracht, damit wäre der KV nichtig also nie entstanden.
Und ich verneine eine arglistrige Täuschung im Titel.
Zudem kommt, dass aus meiner Sicht nicht der Titel allein entscheidend darüber ist.

. Wenn etwas anfechtbar wäre (ist es aber leider nicht), ginge es nicht um die Frage der Nichtigkeit sondern darum, ob das Rechtsgeschäft unwirksam wäre.

