Vielleicht mal kurz ein bißchen Rechtsbelehrung.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt in Deutschland nicht aufs Geradewohl.
Sie ermittelt dann, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, vgl. § 160 Abs. 1 Strafprozeßordnung.
Dieser Anfangsverdacht kann sich aus eigenen Wahrnehmungen der Staatsanwaltschaft ergeben oder aber aus - plausiblen (!) - Anzeigen von Privatpersonen oder anderen Behörden.
Im Falle Wiese lag nach Ansicht der Staatsanwaltschaft offenbar der Anfangsverdacht des versuchten Totschlags vor, §§ 212, 22, 23 Strafgesetzbuch. Nur so ist zu erklären, daß Tim Wiese zu einer polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Vernehmung geladen wurde (vermutlich schon als Beschuldigter, eventuell noch als Zeuge).
Daß das Verfahren gegen ihn mittlerweile (mutmaßlich) eingestellt ist, kann verschiedene Gründe haben. Erwiesene Unschuld ist nur ein möglicher Grund von vielen. In der staatsanwaltschaftlichen Praxis ist dieser Grund nahezu bedeutungslos. Wahrscheinlicher ist - vor allem im Falle einer nur versuchten Straftat - die bloße Nichtbeweisbarkeit des Tatvorwurfs. Der Tatentschluß ist nämlich eine sog. "innere" Tatsache. Er findet nur im Kopf des Täters statt. Um ihn zu beweisen braucht man regelmäßig ein Geständnis. Ein solches Geständnis hat Tim Wiese vermutlich nicht abgelegt.
Zum Falle Podolski.
Im Falle Poloski liegt aller Wahrscheinlichkeit nach der Anfangsverdacht einer Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch) und der tätlichen Beleidigung vor (§ 185 Mod. 2 Strafgesetzbuch). Diese Taten sind - wenn man den Fernsehbildern glauben schenken darf - nicht im Versuchsstadium stecken geblieben, sondern wurden tatsächlich vollendet. Beweisschwierigkeiten, die eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden, bestehen daher vermutlich nicht.
Das muß jedoch nicht zwingend zu einer Anklageerhebung führen.
In Bagatellfällen mit klarer Beweislage greift die Staatsanwaltschaft häufig zum Mittel des Strafbefehls, um dem Beschuldigten die Unannehmlichkeiten einer gerichtlichen Hauptverhandlung zu ersparen, vgl. §§ 407 ff. Strafprozeßordnung. Wenn ein solcher Strafbefehl ergeht, wird dies zwar immer dem Beschuldigten mitgeteilt, nicht aber zwingend auch der Öffentlichkeit.
Erwähnt wurde dies hier nicht, um den damaligen Tatvorwurf als wahr zu behaupten, sondern weil es manches über den Intelligenzgrad und Charakter eines Tim Wiese aussagt, wenn dieser trotz Konfrontation mit dem Vorwurf eines versuchten Totschlags weiterhin ankündigt, anderen Menschen "auf den Sack" geben zu wollen.
Mein lieber klugscheissender "Elf Klopper" (ich fände "Elf Klugscheisser" treffender" obwohl der von Dir verwendete Name auch einen gewissen Bezug zur HSV Mannschaft nicht verleugnen kann), wenn man schon klugscheisst, dann doch bitte richtig:
*klugscheissmodus an*Nach §160 Abs. 1 StPO, der mit der redaktionellen Überschrift "Ermittlungsverfahren" versehen ist, hat die Staatsanwaltschaft zu ihrer Entschließung ob sie eine öffentlich Klage erheben will oder nicht, den Sachverhalt zu erforschen, wenn sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat erfährt. Wenn also wie vorliegend eine Strafanzeige wegen einer Straftat (im Gegensatz zu einem Vergehen) erhoben wird, dann ist die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gezwungen, die Strafanzeige begründet somit zwingend einen Anfangsverdacht, auch wenn sie noch so lächerlich ist, wie sie es im Falle Tim Wiese war und auch im Falle Lukas Podolski ist. Welcher Mittel zur "Ermittlung" des Sachverhalts sie sich bedienen kann, steht in den §§161 ff. StPO, die Anhörung des Beschuldigten gehört dazu und ist in aller Regel das Erste was ein halbwegs vernünftiger Staatsanwalt anordnet. Daraus ist nun aber gar nichts über die "Ernsthaftigkeit" der Anschuldigung herzuleiten.
Das Verfahren ist übrigens nicht mutmaßlich sondern sicher eingestellt. Und den Unterschied zwischen bloßer "Nichtbeweisbarkeit" und einer Einstellung wegen "erwiesener Unschuld" kennt das deutsche Strafrecht auch nicht. Nach §170 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage, wenn die Ermittlungen genügend Anlass dazu geben ansonsten stellt sie das Verfahren ein.
Deine Ausführungen zum "Tatentschluß" sind schlichter Unsinn, Du meinst wahrscheinlich den zum Tatbestandsmerkmal der "Schuld" gehörenden mindestens bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Der ist aber auch ohne Geständnis nachweisbar.
Ein Strafbefehl ist übrigens nur bei einem Vergehen zulässig. bei einem versuchten Totschlag handelt es sich aber um ein Verbrechen.*klugscheissmodus aus*
Und wenn Tim Wiese sagt, dass es schön wäre, den Hamburgern einen auf den Sack zu geben, dann hat er damit keine strafrechtlich relevante Aussage getroffen, sondern gesagt was die meisten Werder Fans (mich eingeschlossen) denken - dass man den HSV doch bitte deutlich besiegen soll. Ob es denn so kommt, wissen wir spätestens gegen 23:30 Uhr heute Abend.
P.S.: es heißt "auf's Geratewohl" nicht "auf's Geradewohl"
