Die Verhältnismäßigkeit werden die Gerichte prüfen und es wird irgendwann, höchstwahrscheinlich ein höchstrichterliches, Urteil geben. Und wir Juristen werden uns dann weiter Streiten, ob diese Urteile in Ordnung gehen. Ganz normal in einer Demokratie und in einem Rechtsstaat.
Zur Verhältnismäßigkeit gehört neben der Erforderlichkeit und Angemessenheit, aber auch die Geeignetheit des Mittels. Der Streit wird sich höchstwahrscheinlich im Bereichder Angemessenheit bewegen. Während das "Schüler aus den Bäumen" knallen schon an der Erforderlichkeit scheitern würde.
Die schwere der Verletzungen wird bei der Frage der Angemessenheit sicherlich eine Rolle spielen, da kein krasses Missverhältnis zwischen dem Schaden des Einzelnen und dem Nutzen der Allgmeinheit liegen darf. Das werden sicherlich beide Seiten rauf und runter diskutieren werden. Es gibt da verschiedenen Argumentationsstränge, die man dort verfolgen kann. Wobei eben die Frage des krassen Missverhältnisse erstmal nur eines der Angemessenheit ist und nicht der Erforderlichkeit. Wie gesagt es wird sicherlich höchst spannend die Urteile zu lesen, wenn sie denn einmal vorliegen. Aufgrund der medialen Berichterstattung zu den Vorkommnissen würde es mich nicht einmal verwundern, wenn sich die Richter sehr große Mühe geben und mal wieder richtungsweisende Entscheidungen treffen.
Nur kurz zu Artikel 8: Er schützt natürlich individuelle Rechte. Liegt schon daran, dass eine Verfassungsbeschwerde aufgrund von Grundrechtsverletzung nur dann möglich ist, wenn der Kläger geltend macht in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Ich kann keine Verfassungsbeschwerde zu Gunsten Dritter einlegen. Und eine Versammlung liegt per Definition ja auch erst dann vor, wenn mindestens zwei Personen den geinsamen Zweck verfolgen durch Reden oder Schweigen auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Habe jetzt keine Lust im Kommentar nachzuschauen, ob es Urteile (höchstwahrscheinlich wird es welche geben) zu der Frage gibt, ob es an dem Verhältnis friedlicher zu gewaltbereiten Demonstranten bemessen werden kann, ob eine Demonstration noch als friedlich gilt.
Die Anwendbarkeit des Art. 8 GG bei dem Demonstrationen, bei denen es zu den Verletzungen gekommen ist, ist allerdings, wie schon ein paar Seiten vorher schrieb, zweifelhaft, da nach dem BVerfG eine Demonstration nicht unter den Schutzbereich fällt, wenn sie den Zweck verfolgt die kritisierte Tätigkeit zu behindern.
Es ist zweifelsohne aus juristischer Sicht eine höchstinteressante Frage und sicher werden sich meine nachfolgenden Kommilitonen mit dieser Frage in Hausarbeiten oder Klausuren damit auseinandersetzen müssen. Meine erste Polizeirechtsklausur befasste sich übrigens mit ähnlichen Fällen.
Zur Verhältnismäßigkeit gehört neben der Erforderlichkeit und Angemessenheit, aber auch die Geeignetheit des Mittels. Der Streit wird sich höchstwahrscheinlich im Bereichder Angemessenheit bewegen. Während das "Schüler aus den Bäumen" knallen schon an der Erforderlichkeit scheitern würde.
Die schwere der Verletzungen wird bei der Frage der Angemessenheit sicherlich eine Rolle spielen, da kein krasses Missverhältnis zwischen dem Schaden des Einzelnen und dem Nutzen der Allgmeinheit liegen darf. Das werden sicherlich beide Seiten rauf und runter diskutieren werden. Es gibt da verschiedenen Argumentationsstränge, die man dort verfolgen kann. Wobei eben die Frage des krassen Missverhältnisse erstmal nur eines der Angemessenheit ist und nicht der Erforderlichkeit. Wie gesagt es wird sicherlich höchst spannend die Urteile zu lesen, wenn sie denn einmal vorliegen. Aufgrund der medialen Berichterstattung zu den Vorkommnissen würde es mich nicht einmal verwundern, wenn sich die Richter sehr große Mühe geben und mal wieder richtungsweisende Entscheidungen treffen.
Nur kurz zu Artikel 8: Er schützt natürlich individuelle Rechte. Liegt schon daran, dass eine Verfassungsbeschwerde aufgrund von Grundrechtsverletzung nur dann möglich ist, wenn der Kläger geltend macht in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Ich kann keine Verfassungsbeschwerde zu Gunsten Dritter einlegen. Und eine Versammlung liegt per Definition ja auch erst dann vor, wenn mindestens zwei Personen den geinsamen Zweck verfolgen durch Reden oder Schweigen auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Habe jetzt keine Lust im Kommentar nachzuschauen, ob es Urteile (höchstwahrscheinlich wird es welche geben) zu der Frage gibt, ob es an dem Verhältnis friedlicher zu gewaltbereiten Demonstranten bemessen werden kann, ob eine Demonstration noch als friedlich gilt.
Die Anwendbarkeit des Art. 8 GG bei dem Demonstrationen, bei denen es zu den Verletzungen gekommen ist, ist allerdings, wie schon ein paar Seiten vorher schrieb, zweifelhaft, da nach dem BVerfG eine Demonstration nicht unter den Schutzbereich fällt, wenn sie den Zweck verfolgt die kritisierte Tätigkeit zu behindern.
Es ist zweifelsohne aus juristischer Sicht eine höchstinteressante Frage und sicher werden sich meine nachfolgenden Kommilitonen mit dieser Frage in Hausarbeiten oder Klausuren damit auseinandersetzen müssen. Meine erste Polizeirechtsklausur befasste sich übrigens mit ähnlichen Fällen.
Herr Hirsch pflegt allerdings ähnlich wie Frau Hildegard Hamm-Brücher eher den aufrechten Gang. Er ist kein Jünger Westerwelles, sondern jemand der noch für die eigentlichen Werte der Liberalen steht.
