Ich habe eine e-Mail an das Bundeskartellamt mit der Bitte um Erläuterung der Argumentation geschickt und eine ausführliche Antwort erhalten:
Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 24. Juli 2008.
Bitte erlauben Sie mir, dass ich auf Ihre Anfrage etwas ausführlicher
eingehe, um Ihnen zu verdeutlichen, wie die DFL- Zentralvermarktung
kartellrechtlich zu bewerten ist und zu welcher abschließenden Bewertung das
Bundeskartellamt gekommen ist.
Das von der Deutschen Fußball Liga (DFL) ursprünglich geplante Konzept
beruht auf dem Modell der Zentralvermarktung, d.h. dass die Medienrechte
nicht im Wettbewerb von den einzelnen Vereinen, sondern gebündelt und
exklusiv durch die DFL vergeben werden.
Bei der Zentralvermarktung handelt es sich um eine Kartellvereinbarung, da
die Vereine sich darauf einigen, die Medienrechte gebündelt zu vergeben. So
sehen das im Übrigen auch der Bundesgerichtshof und die Europäische
Kommission seit langem. Als solche ist die Zentralvermarktung nach
europäischem Kartellrecht grundsätzlich verboten, weil sie die Möglichkeit
eröffnet, dass die Beteiligten die Konditionen einseitig diktieren und das
Angebot beschränken.
Eine Kartellvereinbarung ist nach deutschem und europäischem Recht unter
bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot freigestellt. Dazu zählt, dass
die Verbraucher "angemessen" an den Vorteilen beteiligt werden. Im
vorliegenden Fall bedeutet das, dass ein wesentlicher Vorteil der
Zentralvermarktung, nämlich die gebündelte Highlight-Berichterstattung über
den Hauptspieltag, auch tatsächlich bei den Fernsehzuschauern ankommen muss.
Mit dem neuen Vorschlag des DFL hätten sich die Rahmenbedingungen deutlich
zulasten der Verbraucher verschlechtert.Der Vorschlag zielte auf ein
Szenario, in dem eine zeitnahe Highlight-Berichterstattung am Hauptspieltag,
dem Samstag, zugunsten höherer Einnahmen aus dem Pay-TV geopfert worden
wäre. Für die Eliminierung der zeitnahen Free-TV-Konkurrenz sollten die
Erwerber der Pay-TV-Rechte kräftig zur Kasse gebeten und die Mehrkosten über
die Pay-TV-Einnahmen refinanziert werden. Höhere Preise für die
Pay-TV-Kunden bei gleichzeitiger Verknappung des Produktangebots wären die
Folge.
Die Vorschläge sahen unter anderem vor: an geraden Spieltagen ein live-Spiel
am Sonntagnachmittag, ein Vorziehen der Highlight-Berichterstattung am
Sonntagabend bzw. der Highlight-Berichterstattung über die 2. Bundesliga auf
Sonntagnachmittag, 16 Uhr, und zuletzt eine Highlight-Berichterstattung über
das Freitagspiel ab 22:15 Uhr.
Ohne Zweifel sind auch diese Vorschläge für den Verbraucher von Nutzen. Sie
reichen jedoch nicht aus, um sicherzustellen, dass die gebündelte
Highlight-Berichterstattung über den Hauptspieltag auch tatsächlich bei den
Fernsehzuschauern ankommt. All diese Vorschläge reichen nicht aus,
Preiserhöhungsspielräume für das Pay-TV zu begrenzen.
Aus diesem Grund war auch die von der DFL bevorzugte
Highlight-Erstberichterstattung am Samstag nach 22:00 Uhr nicht ausreichend.
Ein solcher Sendetermin, bei dem das Top-Spiel nicht vor 23 Uhr zu erwarten
wäre, hätte weite Bevölkerungskreise de facto ausgeschlossen. Auch ein
Sendetermin zwischen 20:00 und 22:00 Uhr hat sich in Gesprächen mit den
Marktbeteiligten im Ergebnis aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
(Werbeeinnahmen) und Programmgestaltung als nicht marktfähig erwiesen. Ein
entsprechender Versuch von Sat.1 in der Saison 2001/2002 mit einem
Sendebeginn um 20:15 Uhr musste nach 6 Wochen abgebrochen werden, weil die
Zuschauerzahlen von 4,6 Mio. auf 1,7 Mio. zurückgegangen waren.
Im Ergebnis sieht das Bundeskartellamt eine ausreichende Wahlmöglichkeit des
Verbrauchers gewährleistet, wenn die Highlight-Berichterstattung einen
wesentlichen Teil des Spieltags umfasst, zeitnah und zu einem weiten
Bevölkerungskreisen zugänglichen Sendetermin erfolgt. Dies ist bei der
gegenwärtig vorliegenden Ausgestaltung des Spielplans bei einem
Sendeplatz vor 20:00 Uhr der Fall.
Hierfür kommen im Übrigen sowohl öffentlich-rechtliche Sendeanstalten als
auch private Fernsehsender in Betracht.
Ich hoffe, dass diese Ausführungen Ihnen die Bewertung des
Bundeskartellamtes verdeutlichen konnten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
i.A. Christiane Moch