Irgendeinen oder auch mehrere dieser Punkte, vermute ich mal
2.07 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, muss ein Verein die folgenden
Kriterien erfüllen:
a) Er muss die für die Qualifikation für den Wettbewerb notwendigen
sportlichen Kriterien erfüllen.
b) Er muss die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente,
die die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der
Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis 1. Juni 2010
im Besitz der UEFA-Administration sein müssen (die UEFAAdministration
kann aus verwaltungstechnischen Gründen eine frühere
Frist ansetzen, die sie gegebenenfalls per Rundschreiben mitteilen muss;
in einem solchen Fall hat der jeweilige Landesverband der UEFAAdministration
bis 1. Juni 2010 zu bestätigen, dass der Verein alle
Zulassungskriterien gemäss Absatz 2.07 erfüllt).
c) Er muss über eine Lizenz verfügen, die vom zuständigen nationalen
Organ in Übereinstimmung mit dem UEFA-Klublizenzierungsreglement
(Ausgabe 2008) ausgestellt wurde, und in der Liste der
Lizenzentscheidungen aufgeführt sein, die der UEFA-Administration von
diesem Organ fristgerecht vorzulegen ist.
d) Er muss sich verpflichten, die Regeln zur Wahrung der Integrität des
Wettbewerbs gemäss Artikel 3 einzuhalten.
e) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verein selbst als auch
seine Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Statuten, Reglemente,
Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren.
f) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verein selbst als auch
seine Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne gemäss den
einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich
verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die
Zulassung zum bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im
Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für
Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration)
des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt
wird.
g) Er darf seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten
(Ausgabe 2007), d.h. seit 27. April 2007, nicht direkt oder indirekt in
Aktivitäten verwickelt gewesen sein, die geeignet sind, das sportliche
Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu
beeinflussen, und muss dies der UEFA schriftlich bestätigen.


