Ich denke, die "Logik", die dahintersteckt ist folgende: Wenn ein heterosexueller Mann von einem anderen Mann zu Sex aufgefordert wird, ist das eklig, macht er gegen seinen Willen mit, ist das Nötigung. Wird ein Mann hingegen von einer Frau zu Sex aufgefordert, ist das mehr oder minder eine Ehre für den Mann, denn mann hat ja ohnehin das Bedürfnis, möglichst viele Sexualpartnerinnen zu haben. Man kann dann zwar immer noch ablehnen, aber die Frage an sich ist was Tolles.
Dieses denken, bzw. empfinden, fand übrigens lange Zeit Niederschlag in unseren Gesetzen. Waren bis 1969 noch jegliche sexuelle Handlungen unter Männern strafbar (Grundlage war übrigens ein von den Nazis verschärftes Verbot aus der Kaiserzeit), war es bis 1994 (!) noch immer strafbar, wenn ein Erwachsener und ein unter 18-jähriger Mann einvernehmlich Sex hatten.
Noch die Regierung Adenauer hatte das Gesetz wie folgt begründet: "Ausgeprägter als in anderen Bereichen hat die Rechtsordnung gegenüber der männlichen Homosexualität die Aufgabe, durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde."
Dass lebische Handlungen nur dann bestraft wurden, wenn eine unter 14-jährige beteiligt war, wurde wie folgt begründet: "Jeder Mensch sei homosexualisierbar. Die Pubertät sei die entscheidende Phase und besonders schutzbedürftig. Die Schutzbedürftigkeit des Knaben sei viel größer als die des Mädchens, auch bei gleichem Alter und bei gleicher körperlicher-seelischer Entwicklung. Das Mädchen werde von vornherein erzogen, die sexuelle Reinheit zu verteidigen. Der Knabe habe hierzu nicht die Fähigkeit und werde auch nicht entsprechend angehalten. [...] Diese allgemeine Erfahrung wird von den Sachverständigen zum Teil darauf zurückgeführt, daß das Mädchen weit mehr als der Knabe durch ein natürliches Gefühl für sexuelle Ordnung bewahrt werde, zum Teil darauf, daß die Mädchen altersmäßig früher auf heterosexuelle Beziehungen fixiert seien.
Weiterhin lehrt die Erfahrung, daß die Lesbierin nicht in dem gleichen Maße ausschließlich gleichgeschlechtlich eingestellt ist wie der homosexuelle Mann, so daß für die Lesbierin der "Umschlag zum anderen Geschlecht" leichter möglich ist." (Das stammt aus dem Munde von Sachverständigen, die das Bundesverfassungsgericht gehört hatte, um zu entscheiden, um die Strafbarkeit der Homosexualität mit dem Grundgesetz vereinbar sei.)