https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html
Von der Tragepflicht ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Auch Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.
An einen Nachweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung der oder des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. Nicht erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Sollte diese aus Sicht der oder des Betroffenen aber hilfreich sein, dann muss daraus lediglich zu erkennen sein, dass diese Bestätigung von einer approbierten Ärztin bzw. einem approbierten Arzt ausgestellt worden ist und die- oder derjenige, die oder der sich auf diese Ausnahme beruft, daraus erkennbar ist. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich und gewollt. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgestellt werden.