Artikel 17 besagt, dass ein Spieler nach einer Schutzfrist von drei Jahren (bei älteren Spielern von zwei Jahren) seinen Vertrag kündigen und gegen Zahlung einer Entschädigung ins Ausland wechseln kann. Dieser Artikel 17 ist bereits seit sieben Jahren im FIFA-Reglement verankert, gilt aber nur für Auslandstransfers.
Er schadet dem Fußball, weil die auszubildenden Vereine die Spieler nur noch kurz binden und dann für kleines Geld an einen finanzkräftigeren Klub ausbilden müssen. Deshalb halte ich überhaupt nichts davon.
Der CAS hat tatsächlich zu Gunsten eines Spielers (Webster) entschieden und ihn lediglich zur Zahlung des Rest-Gehalts verpflichtet. Aber auch nach dem CAS-Urteil besteht weiter Rechtsunsicherheit:
- Nach einem von der DFL in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten ist Artikel 17 in Deutschland nicht anwendbar, da eine Kündigungsmöglichkeit nach deutschem Arbeitsrecht einzelvertraglich vereinbart werden muss.
- Die Berechnung der Entschädigung ist nirgendwo fixiert. Das internationale Sportgericht hat jetzt zwar im "Fall Webster" entschieden, dass nur das Rest-Gehalt geschuldet wird. Aber den Vereinen steht es frei, statt der Sportgerichte die Arbeitsgerichte anzurufen. Die würden möglicherweise eine sehr viel höhere Entschädigung festlegen (z.B. die Kosten für einen Nachfolger oder die Ablösesumme eines vergleichbaren Spielers).
So lange diese Rechtsunsicherheit besteht, scheuen die guten Spieler bzw. deren Berater noch davor zurück, den Artikel 17 zu bemühen. Aber ob das auch in drei Jahren noch so ist, wenn es möglicherweise Entscheidungen der nationalen Arbeitsgerichte dazu gibt, weiß ich nicht. Darauf müssen sich die Vereine einstellen.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Die FIFA ändert den Paragraphen 17 oder schafft ihn ganz ab. Das Problem ist, dass diese Bestimmung nur auf Druck der EU-Kommission eingeführt wurde. Die jetzige Kommission hat aber mehr Verständnis für die Belange des Fußballs und unterstützt z.B. die Zentralvermarktung. Eine Abschaffung wäre die beste Lösung.
2. Die Vereine schreiben in die Spielerverträge Ausstiegsklauseln mit sehr hohen Ablösesummen (für gute Spieler 25 Millionen aufwärts) hinein. Die Entschädigung kann nämlich nach Artikel 17 und der CAS-Entscheidung auch einzelvertraglich festgelegt werden.
Wenn sich die Vereine auf Variante 2 einigen würden, sollte Artikel 17 kein Problem mehr sein.