Ermittelt wurde doch nur, weil ein Spinner Anzeige gegen Wiese erstattet hat.
Vielleicht mal kurz ein bißchen Rechtsbelehrung.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt in Deutschland nicht aufs Geradewohl.
Sie ermittelt dann, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, vgl. § 160 Abs. 1 Strafprozeßordnung.
Dieser Anfangsverdacht kann sich aus eigenen Wahrnehmungen der Staatsanwaltschaft ergeben oder aber aus - plausiblen (!) - Anzeigen von Privatpersonen oder anderen Behörden.
Im Falle Wiese lag nach Ansicht der Staatsanwaltschaft offenbar der Anfangsverdacht des versuchten Totschlags vor, §§ 212, 22, 23 Strafgesetzbuch. Nur so ist zu erklären, daß Tim Wiese zu einer polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Vernehmung geladen wurde (vermutlich schon als Beschuldigter, eventuell noch als Zeuge).
Daß das Verfahren gegen ihn mittlerweile (mutmaßlich) eingestellt ist, kann verschiedene Gründe haben. Erwiesene Unschuld ist nur ein möglicher Grund von vielen. In der staatsanwaltschaftlichen Praxis ist dieser Grund nahezu bedeutungslos. Wahrscheinlicher ist - vor allem im Falle einer nur
versuchten Straftat - die bloße Nichtbeweisbarkeit des Tatvorwurfs. Der Tatentschluß ist nämlich eine sog. "innere" Tatsache. Er findet nur im Kopf des Täters statt. Um ihn zu beweisen braucht man regelmäßig ein Geständnis. Ein solches Geständnis hat Tim Wiese vermutlich nicht abgelegt.
Zum Falle Podolski.
Im Falle Poloski liegt aller Wahrscheinlichkeit nach der Anfangsverdacht einer Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch) und der tätlichen Beleidigung vor (§ 185 Mod. 2 Strafgesetzbuch). Diese Taten sind - wenn man den Fernsehbildern glauben schenken darf - nicht im Versuchsstadium stecken geblieben, sondern wurden tatsächlich vollendet. Beweisschwierigkeiten, die eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden, bestehen daher vermutlich nicht.
Das muß jedoch nicht zwingend zu einer Anklageerhebung führen.
In Bagatellfällen mit klarer Beweislage greift die Staatsanwaltschaft häufig zum Mittel des Strafbefehls, um dem Beschuldigten die Unannehmlichkeiten einer gerichtlichen Hauptverhandlung zu ersparen, vgl. §§ 407 ff. Strafprozeßordnung. Wenn ein solcher Strafbefehl ergeht, wird dies zwar immer dem Beschuldigten mitgeteilt, nicht aber zwingend auch der Öffentlichkeit.
Von daher musst du das nicht in jedem 2. Satz erwähnen.
Erwähnt wurde dies hier nicht, um den damaligen Tatvorwurf als wahr zu behaupten, sondern weil es manches über den Intelligenzgrad und Charakter eines Tim Wiese aussagt, wenn dieser trotz Konfrontation mit dem Vorwurf eines versuchten Totschlags weiterhin ankündigt, anderen Menschen "auf den Sack" geben zu wollen.