@Bremen
Das sehe ich gänzlich anders. Das Land Bremen durchbricht mit dieser Entscheidung einen verwaltungsrechtlichen Grundssatz und schon hier liegt ein gewaltiges Problem. Die DFL ist hier nicht Störer im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts. Höchstens können sie unter die Figur des sog. Zweckveranlassers subsumiert werden. Diese Figur ist aber juristisch höchst umstritten. Während Teile der Literatur diese gänzlich ablehnt, haben sich in der Rechtsprechung verschiedene Theorien herausentwickelt.
Da hast du die subjektive Theorie, die verlangt, dass der Zweckveranlasser die Störung zumindest billigend in Kauf nimmt. Heißt auf den Fussball bezogen, dass die DFL Randale und Gewalttaten rund um die Bundesligaspiele mal einfach hinnimmt. Wäre mir vor dem Hintergrund dessen, was nun schon seit Jahren im Bereich der Fanbetreuung etc. gemacht wird gänzlich neu.
Die objektive Theorie verlangt, einen erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang aus Sicht eines Dritten, d.h. dass die Gefahrensituation typische Folge der Veranlassung ist.
Die typische Folge eines Fussballspiels sind Gewaltaten oder Randale nun nicht unbedingt. Das denkt ja auch der Innenssenator nicht, denn ansonsten wäre ja jedes Spiel ein sog. Risikospiel.
Die herrschende Meinung kombiniert diese beiden Theorien, wodurch letztendlich Zweckveranlasser ist, wer die Störung mit seinem Verhalten subjektiv bezweckt oder dessen Verhalten die Störung zwangsläufig zur Folge hat. Weder bezweckt die die DFL durch das Ausrichten von Fussballspielen Randale und Gewalttaten, noch hat das Veranstalten von Fussballspielen zwangsläufig Randale und Gewaltaten zur Folge.
Erschwerend kommt hinzu, dass das Land Bremen ja zum Beispiel die Kosten von den tatsächlichen "Verhaltensstörern" verlangen könnte. Es werden ja genug Täter dingfest gemacht. Wenn das Land Bremen von diesen Kosten verlangt - was entsprechende Regelung voraussetzen würde, was ich nicht weiss, weil ich keinen Überblick über das bremische Kostenrecht habe - dann kann sie nicht gleichzeitig Geld von der DFL verlangen. Verlangt sich von diesen kein Geld, dann können sie ebenfalls kein Geld von der DFL verlangen, da sie nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zunächst mal an die Störer ran müsste und erst wenn man diese nicht herankäme, überhaupt dran zu denken wäre an den Zweckveranlasser heranzugehen.
Wobei diese Figur auch eher für andere Zwecke als fürs Kostenrecht geschaffen worden ist.
Der nächste Irrsinn liegt ja schon darin, dass es noch nicht mal zu Störungen kommen muss, damit der Innensenator Gebühren verlangen kann. Was passiert, wenn rund um das Spiel nichts passiert? Auf welcher Basis wird die Polizei da überhaupt eingesetzt?
Auf welcher Grundlage wiederum die DFL die Kosten an Werder weiter geben will, ist letztendlich egal. Sie können als Verband da interene Regelungen treffen. Das ist kein Problem. Gegenüber den Land bleibt die DFL dann zwar Kostensschuldner, aber Werder wird dann eben gleichzeitig Schuldner gegenüber der DFL auf privatrechtlicher Basis.
Man muss sich bei dem ganzen aber auch einfach mal davon lösen den Fussball als Millionenbuisness zu betrachten. Hier geht es einfach um Grundsätzliches. Wer sich mal die Spiele vom FC Oberneuland vor deren Abstieg in der Regionalliga angeschaut hat, der hat da gut und gerne mal 30 bis 100 Polizisten inkl Hundeführer gesehen, die auf der Tribüne saßen und Bratwurst gefuttert haben. Sollte dafür der NFV (Veranstalter der Regionalliga) oder der FC Oberneuland die Kosten tragen?
Was ich mit diesem Beispiel wiederum andeuten möchte: Die Bremer Entscheidung kann zu einem Boomerang für die Polizei und die Innenbehörde werden. Denn die Gerichte werden - sofern sie die Bescheide nicht schon zuvor in der Luft zerreiße - dann auch überprüfen, ob die entstanden Kosten in ihrer Höhe gerechtfertigt sind. Heißt die Polizei muss ihr gesamtes Einsatzkonzept offen legen und erklären weshalb der Einsatz von sovielen Kräften notwendig war. Und spätestens da werden nach meiner Erfahrung rund um Fussballspiele in Deutschland die Polizeibehörden sich völlig blamieren.