FC Bayern München

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Viele finden die Bayern scheiße, aber warum eigentlich?


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Naja das ist halt sein Pech. Er hätte sich ja auch ein Jahr Zeit nehmen können die Selbstanzeige korrekt zu machen. Aber da man ihm ja schon quasi auf der Spur war, hatte er einfach keine Zeit und hat dann irgendwelchen Murks da hingeklatscht nur um vor der Aufdeckung zumindest irgendwas gemacht zu haben.
Da liegt noch meine Hoffnung!Wäre die Selbstanzeige aus freien Stücken erfolgt,so hätte er auch alles unternommen,um sicher zu gehen,daß die Ansprüche für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige erfüllt werden.Die Art seines Handelns legt fast schon zwingend nahe,daß hier lediglich im Vordergrund stand,einer Entdeckung zuvor zu kommen.
Das Problem ist jedoch die Nachweisbarkeit,die auch juristisch verwertbar wäre.
Das Aufdecken der Tat spielt solange keine Rolle,wie damit noch nicht sein Name in Verbindung gebracht wurde.
Und der Problempunkt der Vollständigkeit wurde heute geschickt "umgangen",indem die Verteidigung darauf verwies,daß man alles Mögliche getan habe,der objektiven Komplexität gerecht zu werden.
Dies konnte von dem Spezialisten heute nicht entkräftet werden.
Es geht immer um die juristische Verwertbarkeit,nicht um naheliegende Vermutungen!-Das ist das Problem!
Die korrigierte Erhöhung der Steuerschuld fand zwar Eingang als Gegenstand des Verfahrens,ist aber schnuppe,wenn der Richter davon ausgeht,daß die zur Ermittlung dieser Zahlen notwendigen Fakten und Bilanzen zum Zeitpunkt der Selbstanzeige vorgelegen haben,aber wegen der Gesamtkomplexität objektiv nicht konkretisierbarer waren.

Wenn die Richter der Gedankenführung der Verteidigung folgen,gehen der gesunde Menschenverstand und das normale Rechtsempfinden zwar Gras fressen,aber Herr Hoeneß wird mit Auflagen den Gerichtssaal als freier Mann verlassen.
 
Dann hätte er mit der Selbstanzeige mMn bis Februar 2014 warten sollen.

Sehe ich auch so. Ging aber wohl nicht, wegen der Spiegel-Recherchen. Dann wäre die Selbstanzeige in keinster Weise wirksam gewesen. Daher hat er auch nur die Unterlagen abgegeben, die ihm zur Verfügung standen (3.5 Mio konnte er da wohl nachweisen). Den Rest (24 Mio) hat er zwar angegeben, jedoch noch nicht belegen können. Wie das Gericht diesen Umstand bewertet, wird zu klären sein. Morgen kommen ja schon die Plädoyers der Verteidigung.

Meiner Meinung müsste er ins Gefägnis, ich gehe aber nach dem heutigen Tag davon aus, dass es eine Bewährung wird.
 
Unabhängig davon, wie das Urteil ausfällt, sollten die anderen Bundesliga-Vereine ein Zeichen setzen und ihm lebenslanges Stadionverbot erteilen. Warum sollte man solche kriminellen Subjekte auf den Tribünen dulden?
 
Zitat von Ulrich Hoeneß;2925610:
Ist halt die Frage, was als "vollständig" gilt. Wenn man sagt, ich habe 27 Mio hinterzogen (was der Realität entspricht, man nur auf Grund der Dimensionen diese nicht zeitnah vorlegen kann). Oder erst, wenn man alle einzelnen Transaktionen via Dokumente belegen kann.

Wenn ich mich nicht irre, verlangt die Selbstanzeige eine "lückenlose" Darlegung. Die wäre definitiv nicht gegeben.

Es könnten bei genauerer Prüfung auch durchaus noch mehr als 27,2 Mio € Steuerschulden entstanden sein.
 
Wenn ich mich nicht irre, verlangt die Selbstanzeige eine "lückenlose" Darlegung. Die wäre definitiv nicht gegeben.

Es könnten bei genauerer Prüfung auch durchaus noch mehr als 27,2 Mio € Steuerschulden entstanden sein.

Das sowieso. Die 27,2 sind ja nur vorläufig geschätzt. Komme mir langsam vor wie bei einer Bundestagswahl. Morgen dann also das vorläufig amtliche Endergebnis.

Sollen se den Wohltäter doch laufen lassen und dafür dem großen FCBäh an die Wäsche.
 
...Wenn die Richter der Gedankenführung der Verteidigung folgen,gehen der gesunde Menschenverstand und das normale Rechtsempfinden zwar Gras fressen,aber Herr Hoeneß wird mit Auflagen den Gerichtssaal als freier Mann verlassen.

Ich glaube, dass dem Gericht seit langer Zeit klar ist, dass die Selbstanzeige nicht wirksam und damit nicht strafmildernd sein kann/konnte. Der Richter selbst sprach salopp von "Schuhkartons"!

Die Tasache, dass morgen schon das Urteil gefällt werden soll, sagt mir, dass sich das Gericht durch die verschiedenen Aussagen seit Montag bestätigt sieht. Die Verteidigung verswucht lediglich, das Strafmaß zu mildern.

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass Hoeneß straffrei (ohne mindestens Bewährung) aus dieser Situation herauskommt.
 
Zitat von Ulrich Hoeneß;2925630:
5 Jahre oder mehr für Steuerhinterziehung halte ich für mein Empfinden etwas zu übertrieben. Gerade in Relation zu anderen Straftaten. 2 Jahre fände ich fair.

Naja, wäre für ihn nur die Hälfte der maximal möglichen Jahren.
2 Jahre finde ich zu wenig, da muss sich ja niemand sorgen machen in den Knast zu müssen.

@DR AKR du irrst nicht
Hier nochmal der Staatsanwalt
Grundsätzlich müssen Sie bereits in der ersten Stufe einer Selbstanzeige den Steuerbehörden alle steuererheblichen Tatsachen mitteilen, sodass die Finanzbehörden in der Lage sind, ohne große Nachforschungen die Steuer festzusetzen. Dies war aufgrund der Mitteilungen der Selbstanzeige nicht möglich.
 
Hab das hier aus dem Jura Forum bezüglich der Wirksamkeit einer Selbstanzeige:

[35] Der Senat ist im Übrigen der Ansicht, dass mit einer „gestuften Selbstanzeige“ die Sperrwirkung nicht umgangen werden kann. Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund unzureichender Buchhaltung oder wegen fehlender Belege eine genau bezifferte Selbstanzeige nicht möglich ist, ist er nach Auffassung des Senats gehalten, von Anfang an - also bereits auf der ersten Stufe der Selbstanzeige - alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der ihm bekannten Informationen, zu berichtigen, zu ergänzen oder nachzuholen.
[36] Diese Angaben müssen in jedem Fall so geartet sein, dass die Finanzbehörde auf ihrer Grundlage in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen (BGHSt 3, 373, 376; BGH wistra 2004, 309 m.w.N.; BGH DB 1977, 1347 m.w.N.). Genügen die Angaben - bei Anwendung eines strengen Maßstabes -diesen Anforderungen nicht, liegt eine wirksame Selbstanzeige nicht vor. Vielmehr ist dann lediglich die Ankündigung einer Selbstanzeige gegeben.
[37] Strafbefreiung tritt auch dann nicht ein, wenn erkennbar unzureichende Angaben als Berichtigung von den für die Entscheidung über die Strafbefreiung zuständigen Stellen hingenommen werden, ohne dass rechtlich gebotene Nachforschungen zur Ermittlung des wahren Sachverhalts angestellt werden.

Es muss also auf Grund der Unterlagen der Selbstanzeige ersichtlich sein, was alles so vorgefallen ist. "Einfach" 27 Mio als Zahl reinschreiben ohne es genau zu wissen wie diese zu Stande kommt, scheint nicht zu genügen.

So stellt sich die Lage (aus nicht juristischer Sicht) doch einfach dar:

UH, bzw. sein Steuerberater hatten stets und zu jeder Zeit den Überblick. Durch den Anruf und die Warnung hat man dann alles schnell zusammengeschustert, wohlwissend, dass die gesamte Schuld bei ca. 27 Mio. liegt. Hierzu fehlten Unterlagen, aber da der Zeitdruck immens war, hat man eine unvollstndige Selbstanzeige rausgehauen.

Dies ist für mich die einzig verbliebene plausible Geschichte, die auch zu den Umständen passt (Top-Manager kann den Überblick kaum verlieren bzw. seine Berater... .) In welchem Urteil das nun mündet, wird man morgen sehen.
 
Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige:

Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Täter der Steuerhinterziehung seine Tathandlung korrigiert (unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt) und die hinterzogene Steuer entrichtet. Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Mai 2010, dass ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangt, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Vielmehr muss man, um Straffreiheit zu erlangen, hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.[17] Diese Auslegung des § 371 AO war zum damaligen Zeitpunkt umstritten. Der Wortlaut der Norm, erlaubte bis zur Novelle 2011 auch die Auslegung, dass bei einer Teilberichtigung auch teilweise Straffreiheit eintritt.

Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ergeben sich aus § 371 AO:

eine Berichtigungserklärung,
die fristgerechte Nachzahlung, und
das Nichteingreifen eines Sperrgrundes.

Die Selbstanzeige hat im Grundsatz folgende Fragen zu beantworten [22] :

Wer hat hinterzogen? Geben Sie bitte den Namen und die Anschrift der an der Hinterziehung beteiligten Personen an.
Wodurch wurden Steuern hinterzogen? Schildern Sie bitte den Sachverhalt möglichst genau.
Wann wurde hinterzogen? Geben Sie bitte den Zeitraum an.
Welche Zeugen oder Beweismittel können Sie angeben?
Welche Unterlagen können Sie zur Verfügung stellen?
 
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